AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ravensberger Park Veranstaltungs GmbH

Ravensberger Park 6 | 33607 Bielefeld
Geschäftsführer: Thomas Neugebauer
Amtsgericht Bielefeld HRB 33490

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen, sowie der damit verbundenen Durchführung von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der Ravensberger Park Veranstaltungs GmbH (nachfolgend RPV genannt). Abweichungen von diesen Bestimmungen gelten nur, wenn sie zwischen Vermieter und Veranstalter schriftlich vereinbart werden oder explizit in dem Mietvertrag aufgeführt sind.

2. Vertragsabschluss

Der Vermieter übersendet dem Veranstalter ein Angebot (auf Basis einer schriftlichen Aufstellung oder einer Preisliste) über die durchzuführende Veranstaltung und Anmietung der Räumlichkeiten. Ein Vertrag kommt zwischen der Ravensberger Veranstaltungs GmbH und dem Kunden durch Annahme dieses Angebots in schriftlicher Form und der Rückbestätigung durch die RPV in Form einer Auftragsbestätigung (formlos, mündlich oder per Mail) oder durch beidseitige Unterschrift eines entsprechenden Mietvertrags zustande.

3. Nutzungsart der Räumlichkeiten

Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten oder Flächen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der RPV. Der Veranstalter verpflichtet sich, die RPV unverzüglich und unaufgefordert, spätestens jedoch bei Vertragsabschluss, über den Zweck der Veranstaltung aufzuklären. Es obliegt der RPV, ob die geplante Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters für die Durchführung in den Räumlichkeiten der RPV geeignet ist. Jegliche Art von Anzeigen, Veröffentlichungen und sonstigen Werbemaßnahmen, die den Namen der RPV beinhalten oder durch Abbildungen die Räumlichkeiten der RPV darstellen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der RPV. Verletzt der Veranstalter diese Aufklärungspflicht oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne Einwilligung, hat die RPV das Recht, das Vertragsverhältnis umgehend aufzulösen.

4. Leistungen und Zahlungsart

Die Ravensberger Park Veranstaltungs GmbH ist verpflichtet, die von dem Kunden gebuchten Räumlichkeiten bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung geltenden bzw. vereinbarten Preise der RPV zu zahlen. Dies gilt auch für die vom Kunden veranlassten Leistungen und Auslagen der RPV an Dritte.
Die RPV hat den Veranstalter über anfallende Kosten im Vorfeld der Veranstaltung oder spätestens beim Anfordern von Leistungen über zusätzlich entstehende Kosten zu informieren.
Die vereinbarten Raummieten gelten ausschließlich für die Bereitstellung der Räumlichkeiten, sowie das von Ihnen gewünschte Mobiliar, soweit es im Hause vorhanden ist und nicht angemietet werden muss. Technische Geräte sind darin, mit Ausnahme der vorhandenen Beleuchtungsanlage, nicht enthalten. Sollten sich die Rahmenbedingungen der Veranstaltung (Teilnehmer, Durchführungszeitraum oder Personalaufwand) erheblich ändern, behält sich die RPV eine Anpassung des Angebotes vor. Bei Veranstaltungen mit einer Preisbildung nach Teilnehmeranzahl gilt die im Vorfeld vom Veranstalter mitgeteilte Teilnehmerzahl. Diese hat der Veranstalter, sofern nicht anders vereinbart, bis spätestens 7 Tage vor Veranstaltung der RPV endgültig schriftlich mitzuteilen. Diese Angaben werden in der Endabrechnung als Minimum festgelegt und berechnet. Sollte die tatsächliche Teilnehmerzahl die Angegebene deutlich überschreiten, so behält sich die RPV vor, diese zusätzlich in Rechnung zu stellen, sofern hierfür der RPV weitere Kosten entstanden sind.
Eine Anzahlung ist für die Sicherstellung der Räumlichkeiten notwendig. Die Höhe und Zeiträume dieser Anzahlungen hängen von der Art der Veranstaltung ab und können von der RPV individuell festgelegt werden. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grundlage des vorangehenden Angebotes. Personalstunden und Bewirtung werden in den meisten Fällen nach Aufwand abgerechnet. Eine ausführliche Auflistung der Leistungen ist Teil der Rechnung. Überschreitet der Zeitraum zwischen der Durchführung der Veranstaltung und dem Vertragsabschluss die 120 Tage, behält sich die RPV vor, etwaige Preisanpassungen vorzunehmen. Die Abrechnung erfolgt in der Währung EURO und ist als Überweisung auf das Konto der RPV zu zahlen. Bezahlungen mit Schecks oder Kreditkaten werden nicht akzeptiert. Rechnungen der RPV ohne Fälligkeitsdatum sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Rechnung fällig.

5. Stornierung

Jede Art der Stornierung muss schriftlich erfolgen. Veranstaltungen können vom Kunden nur storniert werden, wenn gleichzeitig auch die gebuchten Leistungen storniert werden (Catering, Dienstleistungen, Räumlichkeiten, usw.). Stornierungen sind bis zum Tag der Veranstaltung möglich. Im Falle einer Stornierung, die die RPV nicht zu verantworten hat, behalten wir uns vor, entsprechend dem Eingang der schriftlichen Absage bereits entstandene Kosten wie folgt in Rechnung zu stellen:

  • Mehr als 60 Tage vor der Veranstaltung:
    ➢ Stornierung kostenfrei
  • 59. bis einschließlich 30. Tag vor der Veranstaltung:
    ➢ Miete entfällt, soweit anderweitig eine Vermietung erfolgt. Ansonsten Zahlung von 50% der Raummiete.
  • 29. Bis einschließlich 15. Tag vor der Veranstaltung:
    ➢ Zahlung der vollen Miete
  • 14. bis einschließlich 08. Tag vor der Veranstaltung:
    ➢ Zahlung der vollen Miete, zzgl. 25% des entgangenen Speiseumsatzes (siehe Zusatz)
  • 07. bis einschließlich 04. Tag vor der Veranstaltung:
    ➢ Zahlung der vollen Miete, zzgl. 50% des entgangenen Speiseumsatzes (siehe Zusatz)
  • 03. Tag vor und Tag der Veranstaltung:
    ➢ Zahlung der vollen Miete, zzgl. Der vollen Anzahl der bestellten Speisen (siehe Zusatz)

    Zusatz: mangels konkreter Festlegung gilt bei Speiseumsatz – Niedrigster Angebotspreis mal Pesonenzahl.
6. Rücktritt der Ravensberger Park Veranstaltungs GmbH

Die RPV ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten für den Fall, dass eine der nachfolgenden Ereignisse eintritt.

  • Höhere Gewalt oder andere von der RPV nicht zu vertretende Umstände, die eine Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen (wie z.B. Unwetter oder Stromausfall).
  • Wenn die RPV begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit gefährdet.
  • Wenn der Kunde eine Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, sowie deren Nutzung zu anderen als den vereinbarten Zwecken vornimmt.
  • Wenn die Veranstaltung auf Grund ihrer Art oder Durchführung von den zuständigen Behörden untersagt wird. Des Weiteren steht es der RPV zu, laufende Veranstaltungen frühzeitig zu beenden, wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Teilnehmer gefährdet ist.
  • In den Räumlichkeiten durch Vandalismus bleibende Schäden entstehen.
  • Ein nicht vorherzusehendes Ereignis den weiteren Ablauf der Veranstaltung unmöglich macht (z.B. Feueralarm, Stromausfall, Rohrbruch, usw.).

    Bei berechtigtem Rücktritt der RPV entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz. Sollte die laufende Veranstaltung abgebrochen werden, sind alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen von dem Veranstalter zu Zahlen.
7. Pflichten des Veranstalters

Wenn nicht anders schriftlich dokumentiert, hat der Veranstalter gegenüber der RPV folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Der Veranstalter übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung.
  • Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die festgesetzte Besucherhöchstzahl nicht überschritten wird. Er hat auf eigene Kosten die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die eine Überfüllung verhindern (In Form von Einlasskontrollen und Security). Die Besucherhöchstzahl ist von der Art der Veranstaltung und den Räumlichkeiten abhängig und wird dem Veranstalter durch die RPV verbindlich vorgegeben.
  • Die gekennzeichneten Fluchtwege müssen durchgehend freigehalten werden.
  • Der Veranstalter trägt die Verantwortung dafür, die Veranstaltung rechtzeitig bei der GEMA anzumelden und entstehende GEMA-Gebühren auf eigene Kosten zu entrichten. Diese Pflicht entfällt, sollte die GEMA Abrechnung in dem Angebot der RPV aufgeführt sein (wie z.B. für Hochzeiten, Tagungen, Firmenfeiern ohne Live-Musik).
  • Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Lautstärke einer optionalen Musikanlage die emissionsrechtlich vorgeschriebenen Werte nicht überschreitet. Hier sind den Anweisungen des diensthabenden Betriebsleiters der RPV unbedingt Folge zu leisten.
  • Unter Umständen finden in umliegenden Räumlichkeiten andere Veranstaltungen statt. Der Veranstalter verpflichtet sich zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
  • Der durch die Veranstaltung anfallende Müll ist vom Veranstalter zu sammeln. Die Entsorgung erfolgt durch den Vermieter und ist im Mietpreis enthalten.
  • Der Veranstalter ist verpflichtet, die RPV über jegliche zusätzlich gebuchten Leistungen dritter, welche im direkten Zusammenhang mit Veranstaltung stehen, zu informieren. Dies betrifft im wesentlichen Künstler, Catering, Hostessen, Dekorateure, usw.
  • Der Veranstalter hat alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse zur Durchführung der Veranstaltung (Ordnungsamt) einzuholen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Veranstaltung keine behördlichen oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen. Die Haftung für Werbemaßnahmen liegt beim Veranstalter.
  • Sofern der Veranstalter das Ziel verfolgt mit der Veranstaltung Umsatz zu generieren, ist er eigenständig dafür verantwortlich, alle nötigen behördlichen Genehmigungen hierfür einzuholen und die Einnahmen dem Finanzamt zu melden. Auch die Beschäftigung von Personal zum Zwecke der Veranstaltungsdurchführung hat den geltenden Gesetzen zu unterliegen.
  • Das Rauchen ist in allen Räumlichkeiten der RPV grundsätzlich nicht gestattet. Der Veranstalter verpflichtet sich, diese Bestimmungen einzuhalten und stellt die RPV von jeglicher Haftung frei.
  • Die mitgeführten Ausstellungsstücke oder sonstigen Gegenstände hat der Veranstalter nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Nach Absprache können benötigte Gegenstände bis zu einer Woche in den Räumlichkeiten zwischengelagert werden.
  • Der Veranstalter ist verantwortlich für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes
  • Es ist die Aufgabe des Veranstalters sichtbar betrunkene Personen von der Veranstaltung auszuschließen

    Bei Nichtbeachtung der Pflichten des verantwortlichen Veranstalters oder durch ihn engagierten Dritten (z.B. Band oder DJ) obliegt es dem diensthabenden Betriebsleiter die Veranstaltung unverzüglich zu beenden. Wie bereits in Punkt 7 beschrieben, sind Regressansprüche des Veranstalters gegen den Vermieter ausgeschlossen.
8. Haftung des Veranstalters

Generelle Haftung für Schäden oder Verlust Der Mieter haftet für Beschädigungen im Veranstaltungsraum oder an dessen Inventar, auch Inventar Dritter, die durch ihn oder Dritte aus seinem Bereich (z. B. Teilnehmer) verursacht werden. Die RPV kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Kaution) verlangen. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Die RPV übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, sofern es sich nicht um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der RPV handelt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit. Mitgeführtes Dekorations- und Werbematerial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen in den Räumlichkeiten vorher mit der RPV abzustimmen. Schäden durch das Anbringen von Dekorationsmaterial hat der Veranstalter zu entschädigen.

Forderungen aus außerordentlicher Verschmutzung

Die im Mietpreis enthaltene Reinigung setzt eine normale Nutzung des Raumes voraus. Sollte aufgrund erhöhter Verschmutzung der Räumlichkeiten oder außenliegenden Parkanlagen eine außerordentliche Reinigung erforderlich sein, so werden die zusätzlichen Kosten dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Beispiele für besondere Verschmutzung sind z.B.:

      • Konfetti, Glitzerstaub oder Leuchtfarben
      • Sticker, Beschriftung mit Permanentmarker, Klebereste
      • Kaugummis
      • Fettflecken
      • Brandflecken oder Kerzenwachs
Parken und Aufenthalt im Ravensberger Park
          Der Ravensberger Park ist ein städtischer, öffentlicher Park. Das Aufstellen von Schildern, Informationsständen, Spieleinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen benötigen eine behördliche Genehmigung, welche ihnen die RPV nach Absprache gerne einholt. Die Zufahrt zum Ravensberger Park mit dem PKW ist verboten. Ausnahmen sind zur Anlieferung oder mit besonderer Genehmigung der Stadt. Sollte für die Veranstaltung eine Genehmigung benötigt werden, kann die RPV diese beantragen. Die RPV übernimmt für Schäden an Fahrzeugen im öffentlichen Raum keine Haftung. Des Weiteren ist die RPV nicht verpflichtet auf die geltenden Gesetze im Ravensberger Park hinzuweisen. (z.B. Zufahrtsverbote, Feuerwehrzufahrten, usw.)
Feuerwehr- und Polizeieinsätze
          Sämtliche Räumlichkeiten der RPV sind durch eine zentralen Brandmeldeanlage überwacht. Verursacht der Veranstalter einen Fehlalarm, so hat dieser die Kosten für den Fehlalarm von ca. 700€ zu tragen. Die Nutzung von Nebelmaschinen, offenem Feuer oder Pyrotechnik ist aus diesem Grund im Vorhinein mit dem Vermieter detailliert abzusprechen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage zu jedem Zeitpunkt der Veranstaltung die Sicherheit aller Teilnehmer zu gewährleisten, oder sollte es zu Vandalismus und Handgreiflichkeiten kommen, so kann die RPV zu verstärkten Sicherheitsmaßnahmen greifen. Anfallende Kosten durch Sicherheitsdienste oder Polizeieinsätze hat der Veranstalter zu tragen.
Haftpflichtversicherung
        Für öffentliche Veranstaltungen hat der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen. Die RPV haftet nicht für Schäden, die im Rahmen der Veranstaltung entstanden sind.
9. Bewirtungsrecht

Die RPV hat für das gesamte Areal des Ravensberger Parks ein exklusives Bewirtungsrecht. Dieses gilt für folgende Bereiche:
Servicepersonal
Die RPV stellt ihnen zur Durchführung ihrer Veranstaltung die nötige Veranstaltungsleitung sowie Servicepersonal, Reinigungsfachkräfte, Garderobenkräfte, Sicherheitskräfte, usw. zur Verfügung. Ausschließlich im Fall einer reinen Vermietung der Räumlichkeiten ohne Inanspruchnahme von Dienstleistungen der RPV, kann der Veranstalter eigenes Personal stellen. Dies erfordert eine schriftliche Bemerkung im Mietvertrag zur Abtretung des exklusiven Verkaufsrechts an den Veranstalter.
Mitnahme von Speisen und Getränken
Das Mitbringen von Speisen und Getränken zu Veranstaltungen ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung der RPV. Die RPV behält sich vor, für diesen Individualfall ein Entgelt für das Mitbringen eigener Speisen oder Getränke zu berechnen.

10. Nutzung technischer Einrichtungen

Grundsätzlich ist die Nutzung der technischen Einrichtungen in dem Angebot explizit aufgeführt. Es gibt drei unterschiedliche Möglichkeiten der technischen Ausrüstung von Veranstaltungen.
Nutzung der vorhandenen Einrichtungen ohne Techniker
In den Planungen der Veranstaltung erläutert die RPV dem Veranstalter die ordnungsgemäße Nutzung der Einrichtung. Der Veranstalter handelt in Eigenverantwortung und übernimmt Haftung für Schäden an den Einrichtungen, die durch falsche Bedienung oder fahrlässige Handhabung entstehen.
Nutzung der vorhandenen Einrichtungen mit Techniker
Der Techniker der RPV klärt mit dem Veranstalter alle benötigten Einrichtungen ab und stellt die angeforderte Technik für die Veranstaltung in einem betriebsbereiten Zustand zur Verfügung.
Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen von Dritten
Die Veranstaltungstechnik wird von dem Veranstalter mitgebracht. Für den Aufbau haben Dritte den Anweisungen des hausinternen Personals Folge zu leisten (z.B. Nutzung von Hängepunkten, Lautstärke, usw.). Die RPV spricht sich frei von Störungen an den zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen. Nach Möglichkeit werden diese Störungen umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, sofern die RPV diese Störung nicht zu vertreten hat.

11. Gerichtsstand

Für Vollkaufleute gilt als Gerichtsstand das Amtsgericht Bielefeld als vereinbart.

12. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.