Ravensberger Park 6 | 33607 Bielefeld
Geschäftsführer: Thomas Neugebauer
Amtsgericht Bielefeld HRB 33490
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen, sowie der damit verbundenen Durchführung von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der Ravensberger Park Veranstaltungs GmbH (nachfolgend RPV genannt). Abweichungen von diesen Bestimmungen gelten nur, wenn sie zwischen Vermieter und Veranstalter schriftlich vereinbart werden oder explizit in dem Mietvertrag aufgeführt sind.
Der Vermieter übersendet dem Veranstalter ein Angebot (auf Basis einer schriftlichen Aufstellung oder einer Preisliste) über die durchzuführende Veranstaltung und Anmietung der Räumlichkeiten. Ein Vertrag kommt zwischen der Ravensberger Veranstaltungs GmbH und dem Kunden durch Annahme dieses Angebots in schriftlicher Form und der Rückbestätigung durch die RPV in Form einer Auftragsbestätigung (formlos, mündlich oder per Mail) oder durch beidseitige Unterschrift eines entsprechenden Mietvertrags zustande.
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten oder Flächen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der RPV. Der Veranstalter verpflichtet sich, die RPV unverzüglich und unaufgefordert, spätestens jedoch bei Vertragsabschluss, über den Zweck der Veranstaltung aufzuklären. Es obliegt der RPV, ob die geplante Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters für die Durchführung in den Räumlichkeiten der RPV geeignet ist. Jegliche Art von Anzeigen, Veröffentlichungen und sonstigen Werbemaßnahmen, die den Namen der RPV beinhalten oder durch Abbildungen die Räumlichkeiten der RPV darstellen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der RPV. Verletzt der Veranstalter diese Aufklärungspflicht oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne Einwilligung, hat die RPV das Recht, das Vertragsverhältnis umgehend aufzulösen.
Die Ravensberger Park Veranstaltungs GmbH ist verpflichtet, die von dem Kunden gebuchten Räumlichkeiten bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung geltenden bzw. vereinbarten Preise der RPV zu zahlen. Dies gilt auch für die vom Kunden veranlassten Leistungen und Auslagen der RPV an Dritte.
Die RPV hat den Veranstalter über anfallende Kosten im Vorfeld der Veranstaltung oder spätestens beim Anfordern von Leistungen über zusätzlich entstehende Kosten zu informieren.
Die vereinbarten Raummieten gelten ausschließlich für die Bereitstellung der Räumlichkeiten, sowie das von Ihnen gewünschte Mobiliar, soweit es im Hause vorhanden ist und nicht angemietet werden muss. Technische Geräte sind darin, mit Ausnahme der vorhandenen Beleuchtungsanlage, nicht enthalten. Sollten sich die Rahmenbedingungen der Veranstaltung (Teilnehmer, Durchführungszeitraum oder Personalaufwand) erheblich ändern, behält sich die RPV eine Anpassung des Angebotes vor. Bei Veranstaltungen mit einer Preisbildung nach Teilnehmeranzahl gilt die im Vorfeld vom Veranstalter mitgeteilte Teilnehmerzahl. Diese hat der Veranstalter, sofern nicht anders vereinbart, bis spätestens 7 Tage vor Veranstaltung der RPV endgültig schriftlich mitzuteilen. Diese Angaben werden in der Endabrechnung als Minimum festgelegt und berechnet. Sollte die tatsächliche Teilnehmerzahl die Angegebene deutlich überschreiten, so behält sich die RPV vor, diese zusätzlich in Rechnung zu stellen, sofern hierfür der RPV weitere Kosten entstanden sind.
Eine Anzahlung ist für die Sicherstellung der Räumlichkeiten notwendig. Die Höhe und Zeiträume dieser Anzahlungen hängen von der Art der Veranstaltung ab und können von der RPV individuell festgelegt werden. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grundlage des vorangehenden Angebotes. Personalstunden und Bewirtung werden in den meisten Fällen nach Aufwand abgerechnet. Eine ausführliche Auflistung der Leistungen ist Teil der Rechnung. Überschreitet der Zeitraum zwischen der Durchführung der Veranstaltung und dem Vertragsabschluss die 120 Tage, behält sich die RPV vor, etwaige Preisanpassungen vorzunehmen. Die Abrechnung erfolgt in der Währung EURO und ist als Überweisung auf das Konto der RPV zu zahlen. Bezahlungen mit Schecks oder Kreditkaten werden nicht akzeptiert. Rechnungen der RPV ohne Fälligkeitsdatum sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Rechnung fällig.
Jede Art der Stornierung muss schriftlich erfolgen. Veranstaltungen können vom Kunden nur storniert werden, wenn gleichzeitig auch die gebuchten Leistungen storniert werden (Catering, Dienstleistungen, Räumlichkeiten, usw.). Stornierungen sind bis zum Tag der Veranstaltung möglich. Im Falle einer Stornierung, die die RPV nicht zu verantworten hat, behalten wir uns vor, entsprechend dem Eingang der schriftlichen Absage bereits entstandene Kosten wie folgt in Rechnung zu stellen:
Die RPV ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten für den Fall, dass eine der nachfolgenden Ereignisse eintritt.
Wenn nicht anders schriftlich dokumentiert, hat der Veranstalter gegenüber der RPV folgende Pflichten zu erfüllen:
Generelle Haftung für Schäden oder Verlust Der Mieter haftet für Beschädigungen im Veranstaltungsraum oder an dessen Inventar, auch Inventar Dritter, die durch ihn oder Dritte aus seinem Bereich (z. B. Teilnehmer) verursacht werden. Die RPV kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Kaution) verlangen. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Die RPV übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, sofern es sich nicht um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der RPV handelt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit. Mitgeführtes Dekorations- und Werbematerial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen in den Räumlichkeiten vorher mit der RPV abzustimmen. Schäden durch das Anbringen von Dekorationsmaterial hat der Veranstalter zu entschädigen.
Die im Mietpreis enthaltene Reinigung setzt eine normale Nutzung des Raumes voraus. Sollte aufgrund erhöhter Verschmutzung der Räumlichkeiten oder außenliegenden Parkanlagen eine außerordentliche Reinigung erforderlich sein, so werden die zusätzlichen Kosten dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Beispiele für besondere Verschmutzung sind z.B.:
Die RPV hat für das gesamte Areal des Ravensberger Parks ein exklusives Bewirtungsrecht. Dieses gilt für folgende Bereiche:
Servicepersonal
Die RPV stellt ihnen zur Durchführung ihrer Veranstaltung die nötige Veranstaltungsleitung sowie Servicepersonal, Reinigungsfachkräfte, Garderobenkräfte, Sicherheitskräfte, usw. zur Verfügung. Ausschließlich im Fall einer reinen Vermietung der Räumlichkeiten ohne Inanspruchnahme von Dienstleistungen der RPV, kann der Veranstalter eigenes Personal stellen. Dies erfordert eine schriftliche Bemerkung im Mietvertrag zur Abtretung des exklusiven Verkaufsrechts an den Veranstalter.
Mitnahme von Speisen und Getränken
Das Mitbringen von Speisen und Getränken zu Veranstaltungen ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung der RPV. Die RPV behält sich vor, für diesen Individualfall ein Entgelt für das Mitbringen eigener Speisen oder Getränke zu berechnen.
Grundsätzlich ist die Nutzung der technischen Einrichtungen in dem Angebot explizit aufgeführt. Es gibt drei unterschiedliche Möglichkeiten der technischen Ausrüstung von Veranstaltungen.
Nutzung der vorhandenen Einrichtungen ohne Techniker
In den Planungen der Veranstaltung erläutert die RPV dem Veranstalter die ordnungsgemäße Nutzung der Einrichtung. Der Veranstalter handelt in Eigenverantwortung und übernimmt Haftung für Schäden an den Einrichtungen, die durch falsche Bedienung oder fahrlässige Handhabung entstehen.
Nutzung der vorhandenen Einrichtungen mit Techniker
Der Techniker der RPV klärt mit dem Veranstalter alle benötigten Einrichtungen ab und stellt die angeforderte Technik für die Veranstaltung in einem betriebsbereiten Zustand zur Verfügung.
Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen von Dritten
Die Veranstaltungstechnik wird von dem Veranstalter mitgebracht. Für den Aufbau haben Dritte den Anweisungen des hausinternen Personals Folge zu leisten (z.B. Nutzung von Hängepunkten, Lautstärke, usw.). Die RPV spricht sich frei von Störungen an den zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen. Nach Möglichkeit werden diese Störungen umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, sofern die RPV diese Störung nicht zu vertreten hat.
Für Vollkaufleute gilt als Gerichtsstand das Amtsgericht Bielefeld als vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.